Allgemeine Vermietungsbedingungen der KSK- Vermietung GmbH
- Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge zwischen der KSK- Vermietung GmbH („KSK“, „Vermieter“, „wir“ oder „uns“ genannt“) und Mietern über die Miete beweglicher Sachen, v.a. Maschinen, Anhänger, etc. („Mietsache“ genannt) zu deren gewerblichem und/oder privatem Gebrauch.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Mieter erbringen oder wir Leistungen des Mieters vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Mieters nochmals zu widersprechen.
II.Vertragsschluss
- Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen durch KSK oder unsere Mitarbeiter, werden erst durch die schriftliche Bestätigung von KSK verbindlich. Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per E-Mail gewahrt.
- Die Präsentation und Bewerbung der von KSK angebotenen Mietsachen auf der Internetseite www.ksk-vermietung.de erfolgt unverbindlich und stellt insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Es handelt sich hierbei lediglich um die Einladung, ein Angebot abzugeben.
- Der Mieter kann auf der Internetseite www.ksk-vermietung.de aus dem Angebot von KSK eine oder mehrere Mietsachen auswählen. Ihm wird sodann angezeigt, ob und wann die ausgewählte Mietsache verfügbar ist und es wird der Mietzins für die gewählte Mietzeit angegeben. Der Mieter wählt eine Mietsache und die entsprechende Mietzeit aus und erteilt eine Buchung durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“.
- Durch Aufgabe seiner Buchung macht der Mieter ein verbindliches Angebot zur Anmietung der betreffenden Mietsache. KSK wird dem Mieter unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt, es sei denn, darin wird neben der Zugangsbestätigung zugleich die Annahme erklärt. Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags gilt erst als von KSK angenommen, sobald KSK gegenüber dem Mieter per E-Mail die Annahme erklärt.
- Erfolgt der Abschluss des Mietvertrags nicht über die Internetseite ksk-vermietung.de, so gilt Folgendes: Alle Angebote von KSK sind freibleibend und eine Buchung des Mieters gilt in jedem Fall erst mit schriftlicher Erklärung durch KSK als angenommen.
III. Pflichten des Mieters
- Der Mieter wird bei Übergabe der Mietsache einen Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen, sowie – wenn und soweit erforderlich – eine zur Führung und Bedienung der Mietsache erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis. Dies gilt für den Mieter selbst sowie für alle von ihm benannten berechtigten Personen, welche die Mietsache fahren bzw. bedienen werden. Kann der Mieter bei Übergabe der Mietsache diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, von dem Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, eine andere als die gebuchte Mietsache zur Verfügung zu stellen, wenn diese die gleichen Eigenschaften wie die gebuchte Mietsache hat und die Änderung für den Mieter zumutbar ist.
- Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
- Der Mieter ist allein verantwortlich für die Prüfung und Beurteilung der Geeignetheit der Mietsache zu dem von ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Insbesondere trägt der Vermieter keinerlei Eignungs- oder Verwendungsrisiko. Sollte die Mietsache witterungsbedingt oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstände nicht eingesetzt werden können, ist der Mieter trotzdem zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
IV. Übergabe, Mietzeit, Rückgabe
- Mit Übergabe der Mietsache auf dem Betriebshof des Vermieters oder im Falle der Anlieferung der Mietsache mit Übergabe, geht die Gefahr auf den Mieter über. Im Übergabeprotokoll sind die bei Übergabe der Mietsache bekannten Schäden erfasst. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter wird die Mietsache bei Übergabe, spätestens aber vor Ingebrauchnahme sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich schriftlich an den Vermieter melden.
- Kann die Mietsache durch einen Umstand, der vom Mieter zu vertreten ist, nicht pünktlich übergeben oder eingesetzt werden, sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Mietsache während der Einsatzzeit ausfällt und dieser Ausfall vom Mieter zu vertreten ist. Eine Verlängerung der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter.
- Die Mietzeit wird berechnet vom Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache auf dem Betriebshof des Vermieters bis zur Rückgabe dort. Im Falle der vereinbarungsgemäßen Anlieferung der Mietsache durch den Vermieter wird die Mietzeit berechnet vom Zeitpunkt der Übergabe beim Mieter bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Mietsache für den Vermieter zur Abholung bereitstellt und ihn schriftlich zur Abholung auffordert.
- Die Mindestmietdauer ist abhängig von der Mietsache und kann beim Vermieter vor der Buchung angefragt werden. Bei tageweiser Abrechnung wird eine Einsatzdauer von maximal acht Stunden täglich unterstellt. Beabsichtigt der Mieter eine darüber hinaus gehende Nutzung und Beanspruchung der Mietsache, so muss er dies gegenüber dem Vermieter bei seiner Buchung mitteilen. Stellt sich erst während der Mietzeit heraus, dass die Mietsache mehr als acht Stunden täglich eingesetzt wird, muss der Mieter dies gegenüber dem Vermieter bei Mietzeitende unaufgefordert mitteilen ebenso wie die tatsächliche tägliche Einsatzdauer. Dem Mieter ist bekannt, dass für jede weitere Stunde (>8h/Tag) zusätzlich ein Mietzins von 1/8 des Tagesmietpreises zu entrichten ist. Ein Einsatz der Mietsache im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter.
- Der Mieter erkennt an, dass dem Vermieter für die Abholung der Mietsache im Rahmen seiner betrieblichen Abläufe Zeit bis zum Ende des Werktages (Montag bis Freitag), der auf die Mitteilung der Abholbereitschaft folgt, eingeräumt wird. Die Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zum Schutz der Mietsache vor Schäden, enden erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt.
- Der Mieter hat das Recht, seine Buchung bis 5 Werktage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit kostenfrei zu stornieren. Erfolgt die Stornierung weniger als 5 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Mietzeit, ist KSK berechtigt, 80% des vereinbarten Mietzinses gegenüber dem Mieter zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter die verbindlich gebuchte Mietsache nicht in Anspruch nimmt, ohne die Buchung rechtzeitig vorher zu stornieren („No-Show“).
V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Mietzinses durch den Vermieter unmittelbar nach Ende der Mietzeit. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und für den Vermieter kostenfrei auf dessen Konto zu leisten, und zwar jeweils spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Maßgeblich für den Zahlungstermin ist stets der Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Vermieter ist berechtigt, mit dem Mieter Vorkasse oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses vor Überlassung der Mietsache zu vereinbaren. Ebenso ist der Vermieter berechtigt, mit dem Mieter die Hinterlegung einer Kaution vor Überlassung der Mietsache zu vereinbaren.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Vermieters aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Mieter ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass der Vermieter fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.
VI. Einsatz der Mietsache
- Bei Übergabe der Mietsache weist der Vermieter den Mieter oder die von diesem benannte berechtigte Person in die korrekte und sichere Handhabung der Mietsache ein. Ausschließlich der Mieter selbst sowie die von ihm benannte berechtigte Person ist berechtigt, die Mietsache zu fahren bzw. zu bedienen. Der Mieter hat jedes Handeln des Fahrers/Bedieners wie sein eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers/Bedieners.
- Der Mieter ist allein verantwortlich für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache, etwa in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Im Übrigen muss die Bedienung der Mietsache unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und, falls einschlägig, den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, die ihm vom Vermieter mitgeteilten Sicherheitsanweisungen zu befolgen.
- Im Mietzins sind Kosten für Kraftstoff und andere Betriebsstoffe nicht enthalten. Diese trägt der Mieter. Die Mietsache wird vollbetankt bzw. vollständig geladen übergeben und ist ebenfalls vollbetankt bzw. vollständig geladen zurückzugeben. Der Mieter ist auch verpflichtet, soweit vorhanden, regelmäßig die Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und, soweit erforderlich, diese auf eigene Kosten aufzufüllen. Für Schäden an der Mietsache, die auf einen vom Mieter zu vertretenden Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter uneingeschränkt, in dem Fall sind ebenfalls der Versicherungsschutz und die Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
- Im Falle eines Unfalles oder sonstigen Schadens an der Mietsache – gleichgültig ob vom Mieter zu vertreten oder nicht – ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und diesem anschließend eine schriftliche Darstellung über den Unfall- oder Schadenhergang zu übermitteln. Falls Dritte an dem Unfallereignis beteiligt sind, ist in jedem Fall die Polizei hinzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird.
- Bei Beschädigung der Mietsache, insbesondere auch aufgrund eines Verkehrsunfalls, ist es dem Mieter untersagt, gegenüber Dritten Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben. Ein schuldhafter Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes und zum Ausschluss der Haftungsbegrenzungen. Sollte das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles, einer Havarie oder sonstiger Umstände geborgen oder abgeschleppt werden müssen, ist in jedem Falle vorab der Vermieter sofort telefonisch zu informieren. Der Vermieter wird geeignete Maßnahmen selbst veranlassen und ggfs. einen geeigneten Abschleppdienst mit der Bergung beauftragen. Ein schuldhafter Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes und zum Ausschluss der Haftungsbegrenzungen. Hat der Mieter den Unfall, die Havarie oder die sonstigen Umstände zu vertreten, die eine Bergung oder ein Abschleppen erforderlich machen, so trägt der Mieter alle hierfür anfallenden Kosten.
- Wird während des Einsatzes der Mietsache ein Defekt erkennbar oder vermutet der Mieter einen Defekt, Undichtigkeiten, o.ä. an der Mietsache, so ist der Mieter verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache sofort einzustellen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen.
- Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Mietsache an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
- Der Mieter muss während der Mietzeit auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Feuer, Vandalismus, o.ä. treffen.
VII. Höhere Gewalt
KSK haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Stau, Unwetter, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die KSK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KSK die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KSK zum Rücktritt vom betroffenen Mietvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Mieter infolge der Verzögerung die Durchführung des Mietvertrages nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KSK vom betroffenen Mietvertrag zurücktreten
VIII. Höhere Gewalt
KSK haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Stau, Unwetter, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die KSK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KSK die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KSK zum Rücktritt vom betroffenen Mietvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Mieter infolge der Verzögerung die Durchführung des Mietvertrages nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KSK vom betroffenen Mietvertrag zurücktreten
IX. Haftung des Vermieters
- Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Mieter gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Mietvertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
- Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Mieter gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Mieter gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
X. Abschließende Regelungen; Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist 46397 Bocholt. Ist der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 14 BGB), ist Gerichtsstand nach unserer Wahl Bocholt oder der Sitz des Mieters. Ist der Mieter hingegen Verbraucher (§ 13 BGB), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.